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Wechsel der Versicherung
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Aus der Haftpflichtversicherung für Motorroller ( über 50 ccm ! ) kannst du jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres - in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch - aussteigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, d.h. die Kündigung muss bis zum 30.11. des Jahres beim Versicherer eingehen. Also rechtzeitig das Kündigungsschreiben losschicken. Der Versicherungsschutz bleibt bis Ende des Jahres bestehen. Bis dahin musst du allerdings eine neue Police abschliessen und den Wechsel der Zulassungsstelle melden.
Wenn du den Stichtag verpasst, musst du ein Jahr warten !!!
Ein Sonderkündigungsrecht hast du in folgenden Fällen :
- Du verkaufst deinen Motorroller
Die Versicherung ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen kündbar bei einem Fahrzeugswechsels oder der Abmeldung deines Motorrollers. Es genügt hierzu eine Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Versicherer. Hinweis : Einen evtl. neu angeschafften Roller kannst du dann überall versichern.
- Du meldest einen Schaden
Selbst, wenn die Gesellschaft den Schaden ersetzt, kannst du innerhalb von vier Wochen kündigen. Wenn du mit sofortiger Wirkung aussteigst, verlierst du zwar den Schutz sofort, musst aber die Beiträge bis zum Ende des Versicherungsjahres bezahlen. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung im Schadenfall gut überlegt sein. Es ist meist günstiger, zum Ende des Jahres zu kündigen.
- Die Gesellschaft erhöht den Beitrag
Außerordentlich kündbar sind Verträge, die nach dem 29. Juli 1994 unterschrieben wurden. Diese kannst du innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung kündigen.
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Versicherungsvergleich
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Versicherungstarife und -bestimmungen sind teilweise ein einziger Dschungel, durch den sich auch Motorrollerfahrer kämpfen müssen, um möglichst günstige Bedingungen ausfindig zu machen. Für Scooter bis 50 ccm Hubraum und einer max. Geschwindigkeit von neuerdings 45 km/h kostet ein Versicherungskennzeichen ca. 59 - 70 Euro. Kleinkraftroller über 50 ccm Hubraum ohne Geschwindigkeitsbeschränkung haben bereits ein normales Kennzeichen.
Leichtkraftroller sind alle Motorroller über 50 bis 125 ccm Hubraum. Hier richten sich die Tarife nach dem Alter des Fahrzeughalters und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dies hat auf Grund der Schadensbilanz zur Folge, das z.b. ein 16-jähriger mit einem auf 80 km/h gedrosselten 125er Motorroller mehr bezahlen muss als ein älterer Rollerfahrer.
Motorroller über 125 ccm Hubraum sind in der Klasse der Krafträder- und -roller versichert.
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Versicherung zahlt nicht - was nun ?
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Wenn man Ansprüche geltend macht, sagen viele Versicherungen grundsätzlich erst mal nein. Geschädigte sollten deshalb aber nicht klein beigeben. Hartnäckigkeit macht sich meist bezahlt.
- Fristen setzen
Haben Sie den Verdacht, Ihr Versicherer verzögert die Schadensregulierung, erkundigen Sie sich nach dem Zeithorizont für die Zahlung, fragen Sie nach den Gründen und setzen Sie selbst Fristen. Wenn die Schuldfrage geklärt ist, verlangen Sie Abschlagszahlungen.
- Anwalt einschalten
Zieht sich die Angelegenheit weiter hin, sollten Sie zum Anwalt gehen. Bei Fällen, in denen es um Schmerzensgeld geht, gilt das von vornherein. Empfehlungen und Informationen über die Fachgebiete von Anwälten erhalten Sie von örtlichen Anwaltsvereinen oder bei der Anwaltsauskunft unter Tel.0 18 05 / 18 18 05 (24 Pf./Min).
- Rechtsschutz
Der Knackpunkt bei der Rechtsschutzversicherung ist die Deckungszusage. Wird sie erteilt, sind sie das Kostenrisiko los. Die Versicherung übernimmt dann Vorauszahlungen für den Anwalt, Gutachterkosten und Gerichtskosten. Der Schutz wird aber nur gewährt, wenn der Versicherer einen Prozeßerfolg für möglich hält. Ist die Schuldfrage geklärt, ist Rechtsschutz überflüssig, weil keine Kosten entstehen. In ungewissen Fällen kann die Police nützen. Sie ist aber kein Freibrief für Prozeßhansel. Von Andreas Borst, aus GELDIdee, 2/2000
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Freundschaftsdienst - Wer bezahlt den Schaden mit einem geliehenen Fahrzeug ?
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Wenn man dem besten Freund mal kurz seinen Motorroller leiht und der damit einen Unfall verursacht, ist man als Halter der Dumme. Wie das R+V-Infocenter mitteilt, tritt die für das Fahrzeug bestehende Haftpflicht- oder Kaskoversicherung mit ihren jeweiligen Leistungen ein. Die übliche Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt muß der Verleiher allerdings hinnehmen. Bei einem kaskoversicherten Fahrzeug fällt neben der Rückstufung noch eine mögliche Selbstbeteiligung an. Der Roller-Besitzer kann sich nur den Betrag vom Verursacher erstatten lassen. Hat der Fahrer keinen Führerschein, kommt die Versicherung zwar für Haftpflichtschäden auf, wird die Beträge aber vom Halter und dem Verursacher zurückfordern. Bei Schäden im Kasko-Bereich ist sie dann sogar völlig von der Leistungsverpflichtung befreit. Quelle : www.ruv.de, 2/2003
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Worauf sollte der Käufer eines gebrauchten Motorrollers achten ?
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Der Käufer sollte sich auf jeden Fall vergewissern, dass für den Motorroller Versicherungsschutz besteht, ehe er losfährt. Am besten lässt er sich vom Verkäufer die Versicherungspolice und den Nachweis, dass die Prämie bezahlt ist, zeigen. Denn sonst läuft er Gefahr, eventuell vor der Ummeldung angerichtete Schäden aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Für die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle reicht die Versicherungsbestätigungskarte als Versicherungsnachweis aus. Quelle : GDV 5/04
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Worauf sollte der Verkäufer eines gebrauchten Motorrollers achten ?
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Weil der "alte", vom Verkäufer abgeschlossene Versicherungsvertrag so lange bestehen bleibt, bis der Käufer eine neue Versicherung nachweist, sollte der Verkäufer unbedingt darauf achten, dass der Motorroller möglichst bald umgemeldet wird. Um Probleme zu vermeiden, notieren Sie am besten im Vertrag die genaue Uhrzeit und das Datum, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wurde und setzen eine Frist, in der das Fahrzeug umgemeldet werden muss. Melden Sie den Verkauf Ihres Rollers unbedingt der zuständigen Zulassungsstelle und Ihrem Versicherer. Das einfachste ist, Sie schicken je eine Kopie des Kaufvertrags an die Kfz-Zulassungsstelle und an die Versicherungsgesellschaft. Quelle : GDV 5/04
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Käufer verursacht noch vor der Ummeldung des Fahrzeugs einen Schaden
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a) Verursacht dann der Käufer noch vor der Ummeldung einen Unfall, zahlt der bisherige, noch zuständige Versicherer den Schaden. Der Verkäufer wird aber im Schadenfreiheitsrabatt nicht zurückgestuft. Er haftet allerdings in jedem Fall für die Versicherungsprämie für das laufende Versicherungsjahr.
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Welche Versicherung haftet, wenn bei der Probefahrt ein Unfall passiert?
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Wenn bei der Probefahrt ein Unfall passiert, haftet der (noch) Eigentümer des Rollers bzw. sein Versicherer. Schäden, die Dritten zugefügt wurden, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schäden an dem zu verkaufenden Motorroller die Kaskoversicherung (wenn vorhanden). Quelle : GDV 5/04
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Bis wann muss die Versicherung über den Verkauf eines Motorrollers informiert werden ?
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Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer sind verpflichtet, die bestehende Versicherung rechtzeitig, spätestens aber innerhalb einer Woche nach dem Verkauf zu informieren. Andernfalls muss der Käufer z. B. Kündigungserklärungen des Verkäufers oder Mahnungen oder Rücktrittserklärungen des Versicherers gegenüber dem Verkäufer gegen sich gelten lassen. Außerdem läuft er Gefahr, dass die Versicherung ihn im Schadensfall in Regress nimmt. Quelle : GDV 5/04
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Muss ich die Versicherung des vorherigen Roller-Eigentümers übernehmen ?
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Grundsätzlich gilt: Mit dem Kauf eines Motorrollers übernimmt der Käufer zunächst auch den dazugehörigen Versicherungsvertrag. Er hat aber das Recht, innerhalb eines Monats die bestehende Versicherung zu kündigen und einen neuen Vertrag abzuschließen. Die Kündigung muss nicht explizit ausgesprochen werden. Das Kündigungsrecht gilt als wahrgenommen, wenn der Käufer den Motorroller mit der Versicherungsbestätigung seines Versicherers auf seinen Namen ummeldet. Die Zulassungsstelle leitet die Informationen an die Versicherer weiter. Es ist der Regelfall, dass der Käufer eine neue Versicherung abschließt. Quelle : GDV 5/04
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