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Schutzkleidung für Motorrollerfahrer wichtig Ein Motorradfahrer war bei einem unverschuldeten Unfall zwar einen Helm, aber nur mit einer Stoffhose unterwegs. Er stürzte und zog sich an den Beinen erhebliche Verletzungen zu, die beim Tragen von entsprechender Schutzkleidung zumindest erheblich geringer ausgefallen wären. Die Versicherung des Unfallverursachers kürzte deshalb das - dem Grunde nach unstreitige - Schmerzensgeld des Motorradfahrers. Das OLG Brandenburg (Az.: 12 U 29/09//, VersR 2009, 1284DAR 2009,649) gab der Versicherung Recht. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann der Umstand, dass der verletzte Motorradfahrer keine oder nur zum Teil eine Schutzkleidung getragen hat, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd im Wege des Mitverschuldens (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst) zu berücksichtigen sein.
Behörde haftet bei Unfällen Die Straßenbehörden haften, wenn sich eine Straße wegen eines zu glatten Belags bei Nässe in eine "Rutschbahn" verwandelt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach dem Richterspruch genügt in diesen Fällen das Aufstellen von Warnschildern nicht. Vielmehr müsse entweder der Belag verändert oder die Straße zumindest für bestimmte Fahrzeuge, wie etwa Zweiräder, gesperrt werden (Az.: 1 U 309/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage einer Witwe und deren Sohn gegen das Land Hessen statt. Der Ehemann der Klägerin war mit seinem Motorrad auf nasser Fahrbahn gestürzt und hatte dabei tödliche Verletzungen erlitten. Nach Feststellungen eines Experten war der Fahrbahnbelag nicht griffig genug (Quelle: dpa)
Geringeres Schmerzensgeld ohne Schutzkleidung Biker sind nach dem Gesetz nur verpflichtet, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Über die Schutzkleidung sagt die Straßenverkehrsordnung nichts aus. Kommt es zu einem Sturz, schadet der Fahrer nicht nur sich selber, sondern auch seinem Geldbeutel. Ohne ausreichende Schutzkleidung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 12 U 29/09) das Schmerzensgeld wegen der zu erwartenden schlimmeren Unfallfolgen gekürzt werden. Im vorliegenden Fall trug der Biker an den Beinen keine geeignete Schutzkleidung und hatte so Verletzungen erlitten. Das Gericht ging von einem „Verschulden gegen sich selbst“ aus. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein „ordentlicher und verständiger Mensch“ die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, um sich vor einem Schaden zu schützen. Nach Ansicht des Gerichts geht so jeder, der ohne ausreichende Schutzausrüstung Motorrad fährt, bewusst ein erhöhtes Verletzungsrisiko ein. Dies wurde bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt. Mit passender Schutzkleidung hätten die Verletzungen vermindert oder vermieden werden können. (Quelle: ADAC)
„Durchfahrt verboten „ ist kein Parkverbot In für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straßen ist das Parken von Motorrädern und Rollern nicht automatisch verboten. Denn das Zweirad könnte auch zum Stellplatz geschoben worden sein. Ein Bußgeld kann daher nicht verhängt werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer sein Fahrzeug in einem landschaftlich geschützten Bereich am Rand einer Straße geparkt, die durch ein rundes Schild mit rotem Rand und dem Symbol eines Motorrades sowie eines Autos auf weißem Grund für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt war. Dafür erhielt er ein Knöllchen wegen verbotswidriger Benutzung des Weges. Anders als die kommunale Ordnungsbehörde war das OLG der Überzeugung, dass das Schild nur das Befahren des Weges verbietet. Wer sein Motorrad oder Mofa schiebt, verstößt nicht gegen diese Regel. Die Straßenverkehrsordnung enthält keinerlei Ergänzungen, die den Aufenthalt der betroffenen Fahrzeuge und damit das Schieben verbietet. Deshalb ist nach Ansicht der Richter auch das Abstellen des Zweirades nicht verboten (OLG Karlsruh, Az.: 1 Ss 65/08). (Quelle: focus.de/mid)
Nutzungsausfall für Motorradfahrer Die Kanzlei Hoenig Berlin hat eine freundliche Entscheidung beim Landgericht Potsdam erstritten : Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht auch dann, wenn dem Geschädigten neben seinem Motorrad ein PKW zur Verfügung steht und es gibt keine Abzüge Neu für Alt bei Schutzkleidung für Motorradfahrer (Landgericht Potsdam , 20.11.2008, Aktenzeichen 3 S 59/08 )...
Fahrlehrer haftet bei überfordertem Fahrschüler Ein Fahrlehrer haftet bei einem Unfall seines Schülers, wenn er ihn fahrtechnisch überfordert hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor, über das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet. Demnach liegt eine Pflichtverletzung des Fahrlehrers insbesondere dann vor, wenn er seinen Schüler nicht ausreichend über eine Gefahrensituation aufgeklärt hat (Az.: 2 O 367/06). In dem Fall hatte der Fahrlehrer eine Fahrschülerin auf einem schneeglatten Parkplatz mit einem Motorroller zu einer Vollbremsung veranlasst. Dabei stürzte die junge Frau und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Das Landgericht verurteilte den Fahrlehrer dazu, der Schülerin 6.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Er hätte sie auf die besonderen Gefahren einer Vollbremsung auf schneeglattem Untergrund hinweisen müssen und habe daher gegen seine vertraglichen Fürsorgepflichten verstoßen. ( (c) dpa/tmn)
Kfz-Haftpflicht zahlt Eine KfZ-Haftpflichtversicherung sichert nicht ausschließlich Schäden ab, die direkt mit einem Auto verursacht werden. In einem vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall musste eine KfZ-Haftpflicht für einen Schaden aufkommen, den ein Mann statt mit seinem Auto mit den eigenen Händen verursacht hatte. Der Mann hatte nach dem Einparken am Straßenrand gemerkt, dass ein dort abgestellter Motorroller bedenklich nahe stand. Da der Mann befürchtete, der Rollerfahrer könne später beim Wegfahren seinen Wagen beschädigen, entschloss er sich, das Zweirad wegzustellen. Als er das in Angriff nahm, fiel ihm der Roller jedoch um. Aus Sicht des Autofahrers war die Sache ein klarer Schaden für seine Privathaftpflicht-Versicherung. Schließlich hatte er den Schaden ja verursacht, nachdem er seinen Wagen geparkt und ausgestellt hatte. Eine solche Regulierung wäre für ihn günstiger gewesen: Bei der Privat-Haftpflicht droht anders als bei der KfZ-Haftpflicht keine Hochstufung in der Beitragsklasse. Das Landgericht Köln sah das anders, berichtet der Anwalt-Suchservice (AZ 24 S 42/06). Der Schaden an dem Motorroller sei durch den Gebrauch des versicherten Pkw entstanden. Deshalb sei nicht die Privat-, sondern die KfZ-Haftpflicht in der Pflicht. Für die Abgrenzung der Versicherungen sei entscheidend, ob das versicherte Fahrzeug an der Entstehung des Schadens beteiligt gewesen sei, also ob es zeit- und ortsnah eingesetzt wurde. Es sei nicht erforderlich, dass das Fahrzeug dabei bewegt werde, urteilten die Richter (Quelle : Anwalt-Suchservice GmbH; http://anwaltsuche.anwalt-suchservice.de)
Teure Probefahrt Interessent weg, Motorrad auch Eine Versicherung muss einem Motorradbesitzer auch dann eine Entschädigung zahlen, wenn das Motorrad bei einer Probefahrt gestohlen wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach einem 48 Jahre alten Motorradfahrer in einem jetzt veröffentlichten Urteil eine Entschädigung aus seiner Teilkaskoversicherung in Höhe von 10.650 Euro zu. Ein angeblicher Kaufinteressent war mit seiner Maschine während einer Probefahrt verschwunden. Die Versicherung verweigerte daraufhin eine Zahlung mit der Begründung, dass der Mann Opfer eines nicht versicherten Betrugs geworden sei (Az. 9 U 188/07).
Polizei darf getunten Motorroller verschrotten Ein Jugendlicher, der mit einem frisierten Motorroller erwischt wird, muss damit rechnen, dass die Polizei das Fahrzeug beschlagnahmt und vernichtet. Das Verwaltungsgericht in Mainz entschied gegen einen jungen Mann, der die Zerstörung seines aufgemotzten Zweirads verhindern wollte. Polizisten hatten den getunten Scooter sichergestellt, der eine Höchstgeschwindigkeit von 100 Kilometern in der Stunde statt der erlaubten 50 erreichte und dabei auch einigen Lärm machte. Die Richter erklärten, die Verschrottung könne nur abgewendet werden, wenn es der Polizei gelinge, für das frisierte Fahrzeug einen zuverlässigen Käufer zu finden, der den Motorroller wieder in den ursprünglichen Zustand Da der Versuch scheiterte, den Roller an eine "zuverlässige Person" zu verkaufen, ordnete die Polizei die Verschrottung des Motorrollers an. Die Richter gaben den Beamten recht. So sei etwa eine Versteigerung nicht möglich gewesen, weil dabei nicht sichergestellt werden könne, dass der Käufer den "Roller nicht in dem derzeitigen frisierten Zustand im öffentlich Straßenverkehr fahre" (Aktenzeichen: 1 K 825/07.MZ).
Verkehrswidriges Fahren im „Pulk“ - Kein Schadensersatz bei Motorradunfall Motorradfahrer, die gemeinsam eine verkehrswidrige Fahrt im „Pulk“ unternehmen, riskieren bei einem Unfall ihre Schadensersatzansprüche. Davor warnt der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil des OLG Brandenburg. In dem zugrunde liegenden Fall war eine Gruppe von vier Motorradfahrern gemeinsam auf einer Bundesstraße unterwegs gewesen. Die Biker fuhren nicht hintereinander, sondern in versetzter Formation im „Pulk“. Außerdem hatten sie vor Fahrtantritt verabredet, mit deutlich höherem Tempo als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Als vor ihnen plötzlich ein Geschwindigkeitsmessgerät auftauchte, erschrak einer der Biker und bremste scharf ab. Der im „Pulk“ hinter ihm fahrende Mann verlor dadurch die Kontrolle über sein Krad, kam rechts von der Fahrbahn ab und stürzte. Später verklagte er seinen Vordermann auf Schadensersatz. Dieser habe ohne zwingenden Grund scharf gebremst und dadurch den Unfall verschuldet, meinte er. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.6.2007; Az.: 12 U 209/06). Es komme nicht darauf an, so die Richter, ob der Unfall auf überraschendes Bremsen des Vordermannes oder aber auf einen zu geringen Sicherheitsabstand des Hintermannes zurückzuführen sei. Denn der Umstand, dass die beiden Unfallbeteiligten Teil eines „Motorradpulks“ waren, führe dazu, dass bei beiden ein wechselseitiger Haftungsverzicht anzunehmen sei. Beim gemeinsam ausgeübten Motorrad- oder Radsport, so die Richter, finde ein ursprünglich für sportliche Wettbewerbe entwickelter Grundsatz Anwendung. Dieser besage, dass bei Sport-Wettkämpfen, bei denen schon bei geringfügigen Regelverstößen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestehe, die gegenseitige Inanspruchnahme der Sportler für Schäden ausgeschlossen sei. Eine Ausnahme hiervon gelte lediglich dann, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt habe. Im vorliegenden Fall sei das verabredungsgemäße Fahren im „Pulk“ besonders gefahrenträchtig gewesen, da dabei bewusst auf die Einhaltung von Sicherheitsabständen zum Vorder- und Nebenmann verzichtet und erhöhte Sturzrisiken in Kauf genommen worden seien. Wer letztlich durch wen zu Schaden kam, habe mehr oder weniger vom Zufall abgehangen, denn Vorder- und Hintermann hätten genauso gut mit vertauschten Positionen im „Pulk“ fahren können. Deshalb sei es nicht zulässig, dass der Gestürzte den Vorausfahrenden nun für die Unfallfolgen in Anspruch nehmen wolle, so die Richter. Der Haftungsausschluss scheitere auch nicht daran, dass der vordere Biker etwa grob fahrlässig gehandelt hätte, so die Richter weiter. Denn es entspreche der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrer vor Blitzgeräten erschräken und unwillkürlich abbremsten. Dies sei nicht als grob fahrlässig anzusehen. (Quelle : Anwalt-Suchservice GmbH; http://anwaltsuche.anwalt-suchservice.de)
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