|
Die Saison hat begonnen. Der alte Untersatz gefällt nicht mehr; ein neuer Scooter muss her. Ganz neu geht finanzielle nicht, also einen Gebrauchten.
Ist dieser gefunden, soll natürlich eine Probefahrt geacht werden und damit fangen die Probleme an : Die Alte muß verkauft werden. Die Neue muß gekauft werden.
Was passiert aber, wenn es dem Probefahrer nicht gelingt, deinen Scooter auf seinen beiden Rädern zu halten und wie sieht es aus, wenn es nach Übergabe des Rollers an den Käufer zu einem Unfall mit einem fremden Dritten kommt ?
Um zu verdeutlichen, was alles schieflaufen kann, eine Beispiel :
Walter D. will seinen Gilera Runner 180 ( eigendlich unerklärlich ! ) loswerden. Manni B. braucht einen schnellen Scooter. Nach kurzem Gespräch über die Vorzüge eines Runners beginnt die Probefahrt. Sie endet nach 100 m im Vorgarten von Opa C, da Manni die Kurve nicht bekommen hatte. Wer kommt für den Schaden an Walters Roller auf ? Und wer ersetzt den Zaun und die Blumenbeete von C.?
I. Schaden am Motorroller von Walter
Grundsätzlich hat derjenige den Schaden zu ersetzen, der ihn schuldhaft verursacht hat.
1. Grobe Fahrlässigkeit
Nehmen wir einfach einmal an, daß Manni die Leistung des Runner unterschätzt hat, weil er gerade von einen Geburtstag kommt und mit 1,5 o/oo nicht mehr ganz so gut drauf war. Dann ist die Sache klar ( sofern Walter davon nichts wußte ) : Manni muß den Schaden ersetzen, weil er grob fahrlässig gehandelt hat.
2. Leichte Fahrlässigkeit
Was ist aber, wenn Manni nüchtern das wackelige Fahrwerk und die schlechten Bremsen nicht in den Griff bekommen hat, ihm also nur der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit zu machen ist ? Diese Frage wird in der Rechtsprechung - leider - unterschiedlich beantwortet :
a. Haftungsausschluß ?
Ein Teil der Richter meint, zwischen Käufer und Verkäufer sei stets - stillschweigend - ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit vereinbart. Diese Ansicht führt vorliegend dazu, daß der Probefahrer Manni den Schaden an Walters Motorroller nicht ersetzen braucht. Wegen des stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses hat der Verkäufer - also Walter - den Schaden selbst zu tragen, obwohl er ihn gar nicht verschuldet hat.
b. oder : Es kommt darauf an
Die neuere Rechtsprechung differenziert :
- Walter D ist ein Händler Manni kann dann als Kunde darauf vertrauen, daß die Probefahrt versichert ist und der Händler einen leicht fahrlässig verursachten Unfall als Betriebsrisiko hinnehmen will, da er sonst kein Fahrzeug verkauft bekommt. Die Richter also davon aus, daß ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß vorliegt. In der Konsequenz bedeutet dies, daß der Händler bzw. Verkäufer die Schäden am Motorroller selbst zu tragen hat, wenn sein Kunde leicht fahrlässig damit umgefallen ist.
- Walter D. ist ein unerfahrener Privatmann : Viele Richter gehen davon aus, daß hier nichts stillschweigend vereinbart wird. Es bleibt also bei der Regel : Wer was kaputt macht, egal ob leicht oder grob fahrlässig, muß es ersetzen.
c. Abgrenzung
Diese Unterscheidung ist unbefriedigend, da sie in der Praxis oftmal zu Abgrenzungproblemen führt : Wann ist jemand Händler ? Schon der "schwarze" Hinterhofschrauber oder doch erst die Piaggio GmbH ? In welchem Fall liegt grobe oder einfache Fahrlässigkeit vor ? Beim Überfahren eines Stop-Schilds oder doch erst einer roten Ampel ?
d.Tipp
Diesem Streit kann man ziemlich einfach aus dem Wege gehen. Verkäufer - egal ob Profi oder Laie - und Kaufinteressent sollten vorab - am besten schriftlich - die Haftungsfrage klären. Zum Beispiel so: "Zwischen Walter D. und Manni B. wird vereinbart, daß Manni B. auch für Schäden haftet, die er leicht fahrlässig verursacht." oder "Ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit wird zwischen Walter D. und Manni B. nicht vereinbart." Oder eben umgekehrt, wenn der Verkäufer für leichte Fahrlässigkeit des Kaufinteressenten haften soll.
II. Schaden an Opas Zaun und Blumenbeeten
Interessant ist auch die Frage, wer von den beiden Opas Schaden zu ersetzen muss. Opa C. befindet sich in einer glücklichen Lage: Er hat die freie Auswahl - und zwar zwischen Walter, Manni und der Haftpflichtversicherung des Motorrollers. In der Regel wird der Versicherer in Anspruch genommen. Denn der hat das nötige Kleingeld, um den Schaden zu ersetzen. Aber letztlich bleibt es dann doch wieder am Versicherungsnehmer, also an Walter D. als Verkäufer, hängen. Walter D. verliert nämlich bei der Versicherung seinen Schadensfreiheitsrabatt. Ob er diesen Rückstufungsschaden von Manni ersetzt bekommt, richtet sich dann wieder nach der Frage: Grob oder leicht fahrlässig, Haftungsausschluß oder nicht?
Fazit : Vor der Probefahrt sollte man sich stets über den Haftungsfall einigen.
( Mit freundlicher Genehmigung des Autors : Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig; Berlin ... )
|