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Trügerische Sicherheit

 

 


Da hat man nun für viel Geld eine Vollkaskoversicherung  für den neuen Motorroller abgeschlossen. Aber kann man auch sicher sein, daß der Versicherer auch im Falle eines Falles zahlt ?

Ein Beispiel :
Kurvenreiche Straße - Manni Runner - 39 PS auf einem TMax von Yamaha. Freunde von Manni wissen : Das kann nicht gutgehen. Bereits am Ortsausgangschild steht die Tachonadel fast am Anschlag. Manni freut sich schon auf die ersten Kurvenfahrten, als vor ihm Oma Müller mit ihrem Gogomobil auftaucht. Manni gibt nochmal Gas und zieht an Oma Müller vorbei. Bremsen, Seitenlage, erster Bodenkontakt der rechten Fußspitze, es reicht nicht. Manni bereut das riskante Überholmanöver so knapp vor der Kurve und rutscht in den Strassengraben.

Die  Verletzungen sind nicht so schlimm, der TMax ist jedoch hinüber. Egal, denkt sich Manni, ich habe ja eine Vollkaskoversicherung - die zahlt immer.

Das hat sich Manni so gedacht, aber die Versicherung braucht in diesem Fall nicht zu zahlen.

§ 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt nämlich: "Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt."
Und Mannis Verhalten ist natürlich als grob fahrlässig anzusehen. Er hat sich hinsichtlich der Überholstrecke,  der Geschwindigkeit des Gogomobils und der möglichen Kurvengeschwindigkeit verschätzt. Die Fehleinschätzung kann ihn jedoch nicht entlasten. Ausgang und Ursprung des Unfalls war der Überholvorgang knapp vor der Kurve. Dies ist eines der gefahrträchtigsten Fahrmänöver schlechthin. Es verlangt gesteigerte Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Deshalb schließt ein kurzes Versehen oder Verschätzen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht aus. Der Unfall beruht letztlich auf der Geschwindigkeit, die wegen des grob verkehrswidrigen Überholvorgangs überhöht war.

Damit hat Manni durch sein Verhalten den Risikoausschluß mit der Folge bewirkt, daß der  Kaskoversicherer den Schaden nicht zu ersetzen braucht.

Während der Vorsatz, also das bewußte und gewollte Herbeiführen eines Schadens, keine Abgrenzungsprobleme bereitet, ist es hinsichtlich der Abgrenzung zwischen  einfacher und grober Fahrlässigkeit schon schwieriger.
Welche Standardfälle der groben Fahrlässigkeit gibt es nun, die den u.a. Kaskoversicherungsschutz gefährden ? Der Rotlichtverstoß ist zum Beispiel der klassische Fall eines besonderen Maßes an Unaufmerksamkeit, auch das Überfahren eines Stoppschildes oder das Abstellen eines Motorrollers für mehrere Tage auf einer Autobahnraststätte, nur mit dem Lenkerschloß gesichert.

 Schwieriger zu beurteilen sind folgende Fälle: Steckenlassen des Zündschlüssels, um kurz in Sichtweite des Motorrollers zu telefonieren; "leichtfertiges" Überholen; verbotswidriges Linksabbiegen ohne Beachtung des Gegenverkehrs. Diese Fälle entschieden die Gerichte unterschiedlich.

Ganz problematisch ist in diesem Zusammenhang das Fahren unter Alkoholeinfluß. Liegt die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei über 1,1 o/oo, ist  grobe Fahrlässigkeit einfach zu bejahen. Bei darunter liegender BAK kann aber auch schon grobe Fahrlässigkeit bejaht werden, wenn Umstände hinzutreten, die auf die Fahruntüchtigkeit hinweisen, also z.B. ein Unfall.

Selbst wenn man als eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, sollte man immer bedenken, daß einem nur die einfache Fahrlässigkeit verziehen wird. Grober Leichtsinn ist dagegen nicht versicherbar.

( Mit freundlicher Genehmigung des Autors : Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig; Berlin ...)

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