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Die folgenden Ausführungen und Erläuterungen sollen die helfen, bei Umbauten an deinem Motorroller immer “auf der richtigen Seite” zu stehen.

 

 

 

 

Serienmotorroller sind zwar nicht schlecht und sie sind eigentlich auch gar nicht mehr langweilig. Aber eben - Serie. Alle gleich. Weg vom 08/15-Motorroller – diesen Wunsch erfüllen sich viele - insbesondere junge - Motorrollerfahrer mit Tuning. Die Experten des  TÜV  haben genauso Freude an innovativer Technik wie die Tuningfirmen und deren Kunden. Weg vom Alltäglichen – das ist immer eine Herausforderung und hat schon oft das Fundament für richtungsweisende  Neuentwicklungen gelegt. Tuning ist ein gutes Beispiel dafür, dass der TÜV seine Kernkompetenz tagtäglich den Anforderungen anpasst. Die Kernkompetenz nämlich, für Sicherheit in der Technik zu sorgen. Spritzigkeit, Spass  und Sicherheit – diese drei Ansprüche an getunte Motorroller sollen optimal vereint werden. Nie zuvor hatten Scooterfahrer in Deutschland solch eine grosse Auswahl an geprüften Teilen zur Verfügung. Und nie zuvor war der TÜV den diversen Umbaustilen gegenüber so aufgeschlossen. Es ist vieles möglich geworden, an das man früher nicht gedacht hätte. Niemand braucht mehr seinen Versicherungsschutz riskieren um seinen ganz individuellen Motorroller zu fahren. Die folgenden Tips sollen dir helfen, manches "TÜV-Problem" bereits im Vorfeld auszuräumen

Über eines muss man sich jedoch stets im Klaren sein : Jede technische Änderung stört die Sicherheitsharmonie des Serienrollers. Wird zum Beispiel etwas geändert an Luftfiltern, an Einspritz- oder Vergaseranlagen, an Bauteilen des Motors, an der Motorelektronik oder der Auspuffanlage, so ergeben sich Auswirkungen auf :

  • das Abgas- und Geräuschverhalten
  • das Bremsverhalten bei höheren Geschwindigkeiten
  • die Betriebsfestigkeit von Fahrwerks- und Karosserieteilen
  • das Fahrverhalten bei Höchstgeschwindigkeit
  • die Auswahl der richtigen Räder und Reifen

All das kann man natürlich technisch in den Griff kriegen.
Generell gilt: Am besten, du fährst vorab zum TÜV und lässt sich umfassend beraten. Dann erfährst du auch, ob die Änderung in deine  Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen. Dazu ist eventuell ein Änderungsgutachten notwendig, das an den TÜV Service Centern jederzeit erstellt wird – am besten nach Terminabsprache.

Achtung : Wenn du  sich nicht an das Gebot des Gesetzgebers hältst, Änderungen in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen, kann dies schlimme Folgen haben. Unter Umständen erlischt die Betriebserlaubnis deines Scooters – und damit geht  auch der Versicherungsschutz verloren.

 

 

Hier einige der wichtigsten Hinweise

 

 

Alarmanlagen
Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muss die Anlage in die Papiere eingetragen werden. Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion, entfällt die Eintragepflicht, es ist keine ABE notwendig.  Das gilt natürlich auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre. Das Alarmsignal muss jedoch nach 30 Sek. automatisch abschalten.

 

 

Auspuffanlagen
Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE. In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen. Diese ersetzt eine ABE in schriftlicher Form, eine zusätzliche Eintragung entfällt, kann jedoch auf besonderen Wunsch erfolgen. Besteht für den Auspuff eine schriftliche ABE, ist diese stets mitzuführen. Eintragung ebenfalls auf Wunsch möglich. Ist ein TÜV-Gutachten  vorhanden, muss die Anlage vom Prüfer abgenommen und in die Papiere eingetragen werden. Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj.1988 eine Leistungs- und  Geräuschmessung, ab Bj. 89 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig.

 

 

Beleuchtung
Jetzt wird es kompliziert. Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere,  geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerenden-Blinker). Die Kennzeichnungsvorschrift gilt auch für Birnen und Rückstrahler. Die “lichttechnischen Einrichtungen”, wie es im Behördendeutsch heisst, dürfen nur für den Zweck verwendet werden, den die E-Kennzeichnung ausweist. Darüber hinaus ist jedoch die Flut von ECE-Regelungen schier unübersehbar. Selbst beim TÜV kann mancher Prüfer nicht auf Anhieb sagen, was erlaubt und was verboten ist. Ein Gespräch vor Ort klärt hier jedoch trotzdem vieles.

Blinker :
Abstand hinten zueinander mind. 240 mm, vorn mind. 340 mm bei je mind. 100 mm Abstand zum  Scheinwerfer. Mindesthöhe 350 mm. Lenkerendenblinker : Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Anbaulage am Griffende, s. Gutachten zum jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an Lenkern mit starker Kröpfung nach hinten nicht eingetragen werden, da sie von hinten (besonders mit Beifahrer) nicht mehr sichtbar wären. Bei Erstzulassung des Fahrzeug ab Bj. 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches hinteres Blinkerpaar.

Glühlampen :
Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen deshalb am Sockel die erforderliche Wellenlinie oder ein europäisches Prüfzeichen (Kreis mit Buchstabe "E" oder Rechteck mit Buchstabe "e" plus Ziffer). Gemäss StVZO ist in Deutschland nur weisses Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen für  Nebelscheinwerfer), selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies besagt nur, dass sie international gültigen Normen entsprechen.
Der Umbau eines Scheinwerfers auf H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für Fernlicht) ist nicht genehmigungspflichtig, allerdings muss der Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung haben.

Doppelscheinwerfer :
Doppel-Fernlicht ist immer zulässig; Doppel-Abblendlicht, wenn eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist, oder der gesamte Motorroller bereits eine EG- Betriebserlaubnis hat.

Standlicht :
ist am Motorroller nicht vorgeschrieben.

Zusatzscheinwerfer :
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer montiert werden. Der  Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen (nicht auf den Sturzbügeln montieren). Dicht nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig.

Bremsleuchte : Es darf  nur eine Bremsleuchte vorhanden sein. An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine Bremsleuchte nicht erforderlich. Krafträder, die vor dem  1.1.1983 erstmals zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein. Bremsleuchten gehören gemäss §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem Buchstaben e darin aufweisen. Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fussbremse aufleuchtet. Nicht vergessen : Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift !

Federbeine
Federbeine gehören zu jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten wird. Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.

 

 


Gepäckträger
Dürfen nicht scharfkantig oder instabil sein. Keine Eintragepflicht.

Heizbare Lenkergriffe
Deren Anbau ist nicht genehmigungspflichtig

Hupe
Anstelle der serienmässigen Hupe darf auch eine andere montiert werden, sofern sie die Anforderungen laut § 55 StVZO entspricht. Kompressor-Fanfaren sind als Alternative zu  elektromagnetischen Hupen erlaubt, sofern alle Fanfaren gleichzeitig und nicht wechselweise ertönen. Eine sogenannte "Lichthupe", also eine Schaltung, mit der kurzzeitig das Fernlicht betätigt werden kann, ist nicht vorgeschrieben.

 

 


Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muss bei belastetem  Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300 mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200 mm über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30 Grad ist zulässig. Das Kennzeichen muss beleuchtet sein. Nicht eintragepflichtig.

 

 


Rückspiegel
Die Fläche muss 60 cm² betragen, also z.B. 6x10 cm oder ca. 87 mm Durchmesser bei  rundem Spiegel. Ab Baujahr 1990 sind zwei Spiegel Pflicht.

 

 

Radabdeckung
Glücklich, wer ein Fahrzeug hat, das bereits nach EG-Richtlinien abgenommen wurde: Hier besteht bezüglich der Länge der Radabdeckung nach hinten keine eindeutige Vorschrift mehr, und zwar sowohl beim vorderen als auch beim hinteren Schutzblech. Es wird allerdings allgemein eine "ausreichende" Abdeckung gefordert. Ältere Fahrzeuge müssen theoretisch immer noch mit einer max. 150 mm über der Horizontalen der Radachse endenden Abdeckung fahren. Ggf. solltest du hier vorher beim TÜV nachfragen.

 

 

Sissybar
Sissybars sind zulässig, eine Eintragung wird  nicht gefordert. Scharfe Kanten oder Spitzen sind natürlich nicht erlaubt !

 

 


Sitzbank
Eingetragen werden muss lediglich eine Änderung der Zahl der Sitzplätze. Die  Sitzfläche einer Doppelsitzbank muss mit Halteriemen zwischen den Sitzplätzen 65 cm, mit festem Haltegriff hinten oder seitlich jedoch nur 60 cm lang sein. Ein Einzelsitz soll mindestens 30 cm, höchstens jedoch 40 cm Sitzfläche haben. Der Sitzbank-Bezug darf individuell gewählt werden, ebenso das Sitzpolsters. Zur Reduzierung der Sitzhöhe darf die Stärke des Polsters verringert werden.

 

 

Racing-Luftfilter
Wie bei anderen Tuning-Maßnahmen auch  wird eine Geräusch- und Leistungsmessung fällig, und ab Baujahr 1989 ist eine - recht teure - Abgasmessung erforderlich. Bei älteren Fahrzeugen kann deshalb die Chance bestehen, Powerluftfilter eingetragen zu bekommen,  besonders, wenn diese im Geräusch durch einen Seitendeckel, eine Verkleidung etc. gedämpft werden. Bei jüngeren Baujahren sind die Chancen relativ gering !

 

 

Windschilder
Sind eintragepflichtig. Normalerweise wird eine ABE oder TÜV-Gutachten fürs Fahrzeug mitgeliefert. Gilt das Gutachten für andere Fahrzeuge, jedoch nicht für das  Vorgeführte, so ist eine Eintragung bei korrekter Montage und gutem Fahrverhalten durchaus möglich. Es kann jedoch ein Fahrversuch mit einigen Kosten zu Buche schlagen. Einfacher ist die Eintragung bei rahmenfester Aufhängung. Hier ist die Chance einer Verschlechterung der Fahreigenschaften, insbesondere beim Lenken, geringer. Grundsätzlich ist jedoch von einem problematischen Fahrverhalten erst bei höheren Geschwindigkeiten auszugehen. Windschilder dürfen getönt sein.

 

 

Bremsanlage
Änderungen sind genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um den reinen Austausch von Verschleissteilen wie Bremsbeläge oder Bremsscheiben handelt, sofern Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet werden. Falls z.B.. Beläge aus dem Zubehörangebot verwendet werden, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für den jeweiligen Rollertyp besitzen.
Wenn Teile der Hydraulik-Leitungen ersetzt werden, können anstelle der Originalteile auch Leitungen aus Stahldrahtgewebe ummanteltem Gummi (Stahlflex) genommen werden. Hierzu benötigst du vom Hersteller einen Prüfbericht oder ein Teilegutachten, welches i.d.R. mitgeliefert wird und zur Eintragung vorgelegt werden muss. Dies gilt auch, sofern andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.

 

 

Federbeine
Federbeine gehören ebenfalls zu den  Bauteilen, welche das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten wird. Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers

 

 

Hauptständer
Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmässig ausgeliefert werden, gibt es auf dem Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau ist genehmigungspflichtig. Also auf Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.

 

 

Motor
Bei Motoren, die einst reduziert und jetzt wieder auf Originalleistung zurückgerüstet werden, muss der Umbau lediglich von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden, um die höhere Motorleistung dann in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu bekommen.

 

 

Vergaser
Vergaser-Hersteller, Vergaser-Typ und Bedüsung sind im Rahmen der Erteilung der  Betriebserlaubnis für einen Motorroller vorgeschrieben. Jede Änderung an diesen Teilen muss daher abgenommen werden. Hierbei werden zeitaufwendige und teure  Leistungs- und Abgasmessungen (falls relevant) notwendig. Wenn der Fahrzeughersteller die bei solchen Umbauten relevanten Unterschiede hinsichtlich Motorleistung bereits prüfen und genehmigen liess, muss der Umbau nur noch vom amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt und dann von der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

Zusatzinstrumente
Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter, Uhr, Ölthermometer oder Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.

 

 

Abschliessend gilt:
Teile von Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden. Solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist, und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde können auch Eigenbauten abgenommen werden. Solche Projekte solltest du jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer abklären ! (bee)

 

 

Umbauen: TUEV- und Zulassungsvorschriften online

 

 

Wie gross muss der Abstand der Blinker zueinander mindestens sein ? Was ist beim Anbau von Zubehör mit einem Teilegutachten oder einer ABE zu beachten? Auf diese kniffligen Fragen stossen Hobby - Schrauber immer wieder, denn die amtliche Liste der  Vorschriften für An- und Umbauten ist lang und für Laien meist schwer durchschaubar. Deshalb hier ein paar Tips des TÜV SÜD (PDF-Dateien ) :

  • Beleuchtung - Was ist erlaubt ? Tips des TÜV Süd...
     
  • Zum TÜV oder zur Zulassungsstelle ?...
     
  • TÜV - Checkliste - Einige Punkte an deinem Motorroller oder Motorrad kannst du vor dem Besuch beim TÜV auch selbst überprüfen...
     
  • Wissenswertes zur HU / AU ...

 

 

 

 

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