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Seit Anfang Dezember 1999 gelten für die Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung einige neue Bestimmungen. Besonders wichtig : Die HU-Plakette verliert sofort nach Ablauf des angegebenen Monats ihre Gültigkeit. Die zweimonatige Schonfrist entfällt und wer den TÜV-Termin versäumt, kann gleich belangt werden. Je länger die Überziehung, um so schärfer sind die Strafen. Wer den Termin zwischen zwei und vier Monaten überzieht, muss weiterhin mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro rechnen, zwischen vier und acht Monate sind 25 Euro fällig; darüber kostet es 40 Euro Bussgeld und zwei Punkte in Flensburg sind fällig.
Termin genau beachten: die Prüfplakette
Bisher wurde bei der Überziehung des Termins zur Hauptuntersuchung die neue TÜV-Plakette wieder für die ursprüngliche Geltungsdauer erteilt. Wer seinem Motorroller z.B. statt wie vorgeschrieben im Juli 1999 erst im September 1999 zur Hauptuntersuchung gebracht hatte, bekam dennoch die neue Plakette für weitere zwei Jahre bis September 2001. Diese Möglichkeit, die TÜV-Intervalle derart zu verlängern, gibt es jetzt nicht mehr. Seit dem 1.12.1999 wird bei der Überziehung des TÜV-Termins die neue Prüfplakette rückwirkend ab dem Zeitpunkt erteilt, an dem die Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wer also z.B. im Februar 2000 mit seinem Motorroller zur Hauptuntersuchung fährt, obwohl er im Dezember 1999 zum TÜV musste, der erhält die neue Prüfplakette nur für 22 Monate, also bis zum Dezember 2001.
Anders ist dies bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen und bei vorübergehender Stilllegung. In diesen Fällen erfolgt keine Rückdatierung. Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung richtet sich nach dem Monat, in dem die neue § 29-Prüfung durchgeführt wird.
Werden bei der HU Mängel festgestellt, hat der Fahrzeughalter nur noch einen Monat Zeit, diese zu beheben, bisher galten zwei Monate. Der § 29 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt nunmehr vor, dass der Kfz-Halter den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren hat. Ausserdem muss der Untersuchungsbericht zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden. Wer ihn auf Anfrage nicht vorlegen kann, muss eine Zweitschrift beschaffen oder eine neue HU vornehmen lassen. (bee)
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