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Die Paragraphen der Straßenverkehrszulassungsordnung ( StVZO - Auszug )

 

 


“ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung “ heißt es so schön. Deshalb hier ein kleiner Auszug aus der StVZO. Die Vorschriften sind nicht in jedem Fall mit den amtlichen Ausgaben identisch sondern wurden von mir teilweise gekürzt oder zu besseren Verständnis mit Erläuterungen versehen. Da sich Vorschriften laufend  ändern können, hier noch ein Hinweis, wo du die aktuelle Fassung finden kannst >>> Verkehrsportal.


§16 Grundregel der Zulassung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten  ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die  Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Mängelbehebung setzen, notfalls den Betrieb im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Wird der Betrieb für ein Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen untersagt, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen und den Fahrzeugschein abzuliefern.

 §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

Eine Betriebserlaubnis muß einem Fahrzeug erteilt werden, sofern es den Vorschriften der StVZO sowie den Anweisungen des Bundesverkehrministers und entsprechenden Abmachungen im Rahmen der EG/EWG entspricht. Die Betriebserlaubnis, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, erlischt bei Änderungen am Fahrzeug, die

  • die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart ändern,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern

Hinweis : In diesem Fall dürfen nur noch Fahrten von der Werkstatt auf direktem Weg zur Prüfstelle gefahren werden, natürlich nur mit zugelassenem Fahrzeug (ansonsten gelbes oder rotes Kennzeichen verwenden).
Wurde die Betriebserlaubnis entzogen, muß beim Straßenverkehrsamt eine neue beantragt werden. Dazu kann die behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen oder die Vorführung anordnen.

§20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen

Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf  seine Kosten vorgenommene Prüfung allgemein erteilt werden (kurz ABE), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der ihm damit gewährten Befugnisse bietet. Über den Antrag auf Erteilung einer ABE entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Es bestimmt auch welche Unterlagen dazu nötig sind.

§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, muß der Hersteller (oder ein Verfügungsberechtigter) die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist dazu ein Fahrzeugbrief  vorzulegen.
Dieser Brief muß von einem amtlich anerkannten Sachverständigen ausgefüllt werden, und er muß bestätigen, daß das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht. Alternativ kann der Sachverständige dies in einem besonderen Gutachten bescheinigen, aus dem die notwendigen Angaben in den Brief übertragen werden, und der aaS oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) bestätigt, daß die Daten im Brief mit jenen  Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von einer Ausnahmegenehmigung ab, muß die Ausnahme samt genehmigender Behörde im Brief vermerkt sein.

§21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Im Prozeß zur Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstung oder Fahrzeugteile (lose oder bereits an- oder eingebaut) unter Beachtung der mit Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Gleiches gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen gemäß Abkommen in der Europäischen Gemeinschaft. Im ersteren Fall besteht das Prüfzeichen aus einem Kreis mit dem Buchstaben E und der Kennzahl des Staates im Innern sowie  aus der Genehmigungsnummer dahinter, gegebenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben R und eventuellen zusätzlichen Zeichen, z.B.Helm

EG-Prüfzeichen bestehen aus einem Rechteck mit dem Buchstaben e und Kennzahl oder Kennbuchstaben des Staates, der die Genehmigung erteilt hat sowie der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe und eventuellen zusätzlichen Zeichen, z.B. Rückspiegel

Die  Kennzahl für Deutschland ist in beiden Fällen die "1". Anerkannt werden auch Prüfzeichen und Genehmigungen für Ausrüstungen aus der ehemaligen DDR.

 §22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

Folgende Teile müssen, unabhängig davon ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen, d.h., sie müssen eine Bauartgenehmigung haben:

  • Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
  • Begrenzungsleuchten
  • Nebelscheinwerfer
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Schlußleuchten
  • Bremsleuchten
  • Rückstrahler
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
  • Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen
  • Lichtquellen für vorgenannte lichttechnische Einrichtungen
  • Anhängekupplung

Hinweis : Fahrzeugteile, die einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen müssen, dürfen in Deutschland nur "feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet" werden, wenn sie das amtlich vorgeschriebene und zugeteilte Prüfzeichen tragen.

§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen

Das amtliche Kennzeichen für ein Kfz muß bei der Verwaltungsbehörde  (Zulassungsstelle) beantragt werden, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Dazu ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief vorzulegen. Fehlt dieser, muß er beantragt werden. Dazu ist eine Bescheinigung des Kraftfahrzeugbundesamtes erforderlich, daß das Fahrzeug im Zentralregister nicht eingetragen ist und es auch nicht gesucht wird.
Das Kennzeichen muß nach § 60 StVZO beschaffen und angebracht sein. Fahrten (auf kürzestem Weg) zur Zulassungsstelle und zurück zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernen des Stempels sind mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt, z.B. zur Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Motorollers.

§27 Meldepflichten der Eigentümer / Halter von Kraftfahrzeugen; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung

Ändern sich Angaben im Fahrzeugbrief oder -schein, ist dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Dazu sind der Eigentümer des Fahrzeugs und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser verpflichtet.
Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, muß bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt werden. Wird der Standort nur vorübergehend gewechselt, genügt eine Mitteilung an die Zulassungsstelle, die das bisherige Kennzeichen zugeteilt hat.
Wird ein Fahrzeug veräußert, so muß der Veräußerer unverzüglich der  Zulassungsstelle die Anschrift des Käufers mitteilen. Dies gilt nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt worden sind und dies von der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerkt wurde.
Wird ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen, so muß der Halter dies der Zulassungsstelle unverzüglich mitteilen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Der Kfz.-Brief wird bei der Zulassungsstelle durch Zerschneiden oder Lochen unbrauchbar gemacht. Dies gilt nicht, wenn eine Stillegung bereits im Brief vermerkt ist. Nach Ablauf von 18 Monaten seit Stillegung gelten Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt. Diese gilt maximal 6 Monate. Soll ein derart aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zugelassen werden, muß ein neuer Brief  erstellt werden ( §21 StVZO ).

§28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

Fahrten zwecks Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie Probe- oder Überführungsfahrten sind auch ohne Betriebserlaubnis erlaubt, sofern das Fahrzeug ein rotes (oder gelbes) Kennzeichen trägt und besondere Fahrzeugscheine mitgeführt werden. Das rote (gelbe)  Kennzeichen muß nicht unbedingt fest verschraubt, sondern darf auch anderweitig befestigt sein.
Als Prüfungsfahrt gilt auch die Fahrt zum Prüfungsort und zurück, als Probefahrten gelten auch solche zur allgemeinen  Anregug der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit.
Die Zulassungsstelle muß rote (gelbe) Kennzeichen samt Fahrzeugscheinen bei nachgewiesenem Bedürfnis ausgeben. Nach Verwendung sind rote Kennzeichen und Schein unverzüglich wieder abzugeben. Gelbe Kennzeichen darf man behalten oder dem Müll zuführen. Rote Kennzeichen können jedoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für mehrmalige Verwendung ausgegeben werden, wobei entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen sind und ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen.

§29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge

Die Halter von Fahrzeugen, die amtliche Kennzeichen führen müssen, haben diese auf ihre Kosten in regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen.
Die  Plakette bescheinigt lediglich, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringfügige Mängel für vorschriftsmäßig befunden wurde. Außer der Plakette wird ein Untersuchungsbericht  ausgehändigt, auf dem etwaige geringe Mängel und Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung vermerkt sind. Die Prüfplakette wird nach Ablauf von zwei Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig.

§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr Betrieb niemand schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.  Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für die Verkehr- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach und leicht auswechselbar sein (z.B. Bremsbeläge).

§31 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit

Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich  ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.

§35a Sitze und Rückhaltesysteme

Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff oder einem Halteriemen sowie beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für ein Kind unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch  Radverkleidungen oder gleich wiksame Einrichtungen gewährleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten.

§36 Bereifung und Laufflächen

Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm Profiltiefe haben.

§36a Radabdeckungen

Die Räder von Kraftfahrzeugen müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen versehen sein.

 §38a Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Krafträder müssen eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung haben. Diese muß grundsätzlich fest am Fahrzeug  angebracht sein. In bestimmten Fällen kann die Diebstahlsicherung auch lose mitgeführt werden, wozu jedoch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

§38b Alarmeinrichtungen

Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen ausgerüstet sind, dürfen diese nicht auf Erschütterungen des Fahrzeugs oder Geräusche ansprechen. Zur Abgabe akustischer Signale muß entweder die serienmäßige Hupe oder eine weitere verwendet werden, jedoch dürfen beide nicht gleichzeitig wirken. Für Klang und Lautstärke - maximal 105dB - gilt § 55 Abs. 2 StVZO. Die akustischen Signale müssen nach spätestens 30  Sekunden selbsttätig abschalten und dürfen erst nach erneutem unbefugtem Eingriff wieder wirksam werden.

§41 Bremsen

Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirkt, wenn die andere versagt. Mit jeder der beiden Bremsen muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden.

§45 Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter aus Metall müssen korrosionsfest und bei mindestens 0,3 bar Überdruck noch dicht sein. Überdruck muß sich durch geeignete Einrichtungen ausgleichen können. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den Entlüftungsöffnungen auch bei Schräglage nicht ausfließen.

 §46 Kraftstoffleitungen

In die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein, oder der Kraftstofffluß muß bei ausgeschalteter  Zündung automatisch unterbrochen werden.

§47 Abgase

Krafträder, die ab 1.1.1989 zugelassen worden sind, müssen in ihrem Abgasverhalten der ECE-Regelung Nr.40 entsprechen. Für Motorräder, die ab dem 1.7.1994 zugelassen worden sind, gilt die ECE-Regelung 40/01.

§47a Abgasuntersuchung

 Krafträder sind von der Abgasuntersuchung (ASU) ausgenommen.

§49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die  Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Fahrgeräusch-Grenzwerte: bis 30.09.83 84dB, bis 30.09.90 86dB, bis 30.09.95 82dB und ab 01.10.95 80dB !
Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder 21 StVZO genehmigt wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder feilgeboten oder veräußert  werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet sind.

 §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

An Kraftfahrzeugen dürfen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen - vorschriftsmäßig, fest und ständig betriebsbereit - angebracht sein. Als solche gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Scheinwerfer dürfen abdeck- oder versenkbar sein. Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie  in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längs-Mittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dies gilt nicht für Motorräder mit Beiwagen.
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit Schluß- und Kennzeichenleuchten wirken, ausgenommen Blinker, Warnblinklicht und Lichthupe.
In Leuchten und Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
Bei Krafträder (Zulassung ab 1.1.88) muß für alle am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten eine ausreichende Energieversorgung unter allen Betriebsbedingungen ständig gesichert sein.

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weißes Licht erlaubt (bei Nebelscheinwerfern auch gelbes Licht).
Krafträder, auch mit Beiwagen, müssen einen nach vorn wirkenden Scheinwerfer haben. Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen.
Für Fern- und Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden und so geschaltet sein, daß bei Fernlicht auch Abblendlicht mitbrennt.
Eingeschaltetes Fernlicht muß durch eine blau leuchtende Kontrollampe im Blickfeld des Fahrers erkennbar sein, bei Krafträdern genügt auch eine bestimmte Stellung des Fernlichtschalters.
Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.

 §51a Seitliche Kenntlichmachung

Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern sind erlaubt. Weiterhin sind gelbe seitliche Rückstrahler im vorderen und  hinteren Bereich des Kraftrads zulässig.

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

Krafträder dürfen mit einem Nebelscheinwerfer für weißes oder gelbes Licht ausgerüstet werden, der nicht höher als der Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht werden darf. Ist der Nebelscheinwerfer beispielweise auf einem Sturzbügel montiert, so darf der Fahrzeuglängsmittelebene zugewandte  Rand nicht weiter als 25cm davon entfernt sein.
Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig, die Leistungsaufnahme darf maximal 35W betragen. Er muß zusammen mit Schlußleuchte und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

Krafträder müssen mindestens eine Schlußleuchte haben. Sind am Kraftrad zwei Schlußleuchten angebracht, müssen diese symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens 25cm über der Fahrbahn liegen.
An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine  Bremsleuchte erlaubt. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens 35cm über der Fahrbahn liegen.
Kraftfahrzeug, die vor dem 1.1.83 zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch eine gelbe  Bremsleuchte haben.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur einen roten Rückstrahler.

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

Kraftfahrzeuge müssen mit Blinkern ausgerüstet sein. Diese müssen mit einer Frequenz von 1,5Hz (+-0,5Hz) in gleicher Phase blinken, ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstrom-Lichtanlage. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich wahrgenommen werden kann.
Eine Blinker-Kontrolleuchte im Blickfeld des Fahrers ist an Krafträdern nicht vorgeschrieben.
Erforderlich sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten vorn und hinten. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinker muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den hinteren Blinkern mindestens 12cm, bei den vorderen Blinkern mindestens 17cm und vom Rand der  Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 10cm betragen.
Alternativ sind Blinkleuchten an beiden Längsseiten möglich (Ochsenaugen). Dann muß der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der  Blinkleuchten von der erwähnten Ebene mindestens 28cm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche muß in beiden Fällen mindestens 35cm über der Fahrbahn liegen.
Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger  dürfen bei Motorrädern, die ab dem 1.1.87 zugelassen worden sind, nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.

§55 Einrichtung für Schallzeichen

 Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als  unvermeidbar zu belästigen.
Als Einrichtung für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in sieben Metern Entfernung und zwischen 50 und 150cm über der Fahrbahn gemessen an keiner Stelle lauter sein als 105dB.

§55a Funkentstörung

Die Zündanlage muß funkentstört sein. Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1.1.62 zugelassen worden sind, müssen nicht mit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet sein.

 §56 Rückspiegel und andere Spiegel

Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrer nach rück- und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Krafträder, die vor dem 1.1.90 zugelassen worden sind, genügt ein Rückspiegel links. Die Größe der spiegelnden Fläche muß mindestens 60 cm² betragen.

Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde Rückspiegel mindestens 10 cm Durchmesser haben, ovalförmige Spiegel mindestens 15 cm (quer) und 10 cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muß die spiegelnde Fläche mindestens 69 cm² betragen.

 §57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler

Kraftfahrzeuge müssen mit einem unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer) ausgerüstet sein. Das Meßgerät muß den vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, die Geschwindigkeit muß in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Der Tachometer darf nie weniger anzeigen als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Das Meßgerät darf mit  einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die Strecke ebenfalls in Kilometer anzeigt. Die angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten +/- vier Prozent abweichen.

 §59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

An allen Kraftfahrzeugen muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild  mit folgenden Angaben angebracht sein:

  • Herrsteller des Fahrzeugs,
  • Fahrzeugtyp
  • Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen)
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • zulässiges Gesamtgewicht

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf maximal 14 Stellen haben (oder genau 17stellig entsprechend der EG-Richtlinie). Sie muß an gut zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Fahrzeugseite am Rahmen eingeschlagen oder eingeprägt sein. Die 17stellige Nummer nach EG-Richtlinie darf an beliebiger Stelle auf der rechten Seite des Rahmens eingeschlagen sein.
Wird nach einem Unfall ein neuer Rahmen nötig und  wird dieser ohne eingeschlagene Fahrzeug-Identifizierungsnummer geliefert, muß der Fahrzeughalter dies der Zulassungsstelle mitteilen. Diese entscheidet dann, ob am neuen Rahmen die ursprüngliche Nummer wieder  eingeschlagen oder eine andere Nummer zugeteilt wird. Der Halter erhält dann einen Auftrag, sein Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorzuführen, der die korrekte Anbringung der Nummer am neuen Rahmen begutachten und im Fahrzeugbrief dokumentieren muß. Erst dann kann von der Zulassungsstelle der Fahrzeugschein berichtigt (oder erneuert) werden.

§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

Amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen müssen schwarze Schrift auf weißen Grund haben. Kennzeichen müssen reflektierend sein (Zulassung nach dem 29.9.89), dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch  verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben.
Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung  von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muß mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt, nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muß in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets lesbar sein.

Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie auf 25 m lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Das Nationalitätskennzeichen "D" darf angebracht werden.

Bei Saisonkennzeichen wird die Gültigkeitsdauer  auf dem Kennzeichen vermerkt. Saisonbedingtes An- und Abmelden entfällt.

Hinweis : Alle Angaben ohne Gewähr (bee 01.02.03)

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