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Was man wissen sollte

 


 

Parkplatz
Mehrere Motorrollerfahrer dürfen sich lt. StVO einen Parkplatz teilen, es gilt nämlich immer, platzsparend zu Parken. Ist der Parkplatz gebührenpflichtig, gilt dies allerdings für jeden Roller separat.
Der Parkplatz eines Autos darf ebenfalls benutzt werden.

Parken auf Geh- / Radweg und in der Fußgängerzone
Immer wieder im Gespräch ist das Parken auf dem Gehweg/ Radweg. Die Straßenverkehrsordnung macht hier allerdings keinen Unterschied, ob ein Motorroller oder ein Auto geparkt wird. Alle versicherungspflichtigen Zweiräder dürfen und müssen sogar wie ein Auto parken. Somit heißt es auch für Motorrollerfahrer: Parken auf dem Gehweg ist generell verboten! Größtenteils wird es allerdings geduldet, da Parkplätze in Städten meist Mangelware sind und in den seltensten Fällen eine Behinderung stattfindet. Darauf kann sich jedoch niemand berufen, wenn er einen Zettel erhalten hat.
Das Parken auf Gehwegen ist erlaubt, wenn eine entsprechende Beschilderung (Verkehrszeichen 315, blaues Schild, “P” und Pkw mit zwei Reifen auf dem Gehweg) vorliegt oder eine Parkflächenmarkierung vorhanden ist.

Hinweis: Der Spaß geht ins Geld, wenn eine Behinderung vorliegt. Noch teurer kann es werden, wenn es sich um eine Fußgängerzone handelt. Hier gibt es in dem Sinne ja keinen besonderen Gehweg und wie der Name schon sagt, sind sie Fußgängern vorbehalten.

Tipp: In Innenstädten gibt es nun auch vermehrt beschilderte Parkplätze nur für Motorräder und Motorroller (kostenlos).

Parken mit Saisonkennzeichen
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene und versicherte Fahrzeuge parken, nicht aber Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraumes. Zuwiderhandlungen drohen ein Bußgeld. und Punkte. Unabhängig davon kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählt übrigens nicht nur die Straße. Auch die allen zugänglichen Parkplätze einer Wohnanlage oder ein öffentliches Parkhaus scheiden als Abstellplatz aus. Bei gemieteten oder gekauften Park- oder Stellplätzen ist mitunter vertraglich vereinbart, dass nur zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Die Kostenersparnis für die jährliche An- und Abmeldung wird schnell aufgezehrt, wenn für die zulassungsfreie Zeit ein teurer Stellplatz angemietet werden muss.

Parkticket und Parkscheibe
Auch Motorroller müssen in Bereichen der sogenannten Parkraumbewirtschaftung ein Parkticket ziehen.
Das Problem: Wo soll man das Ticket am Motorroller anbringen ? Klemmt man ihn nirgendwo fest, kann er geklaut, “vom Winde verweht” oder nass werden. Will man kein Risiko eingehen, ist Festkleben immer noch die beste Lösung. 

Ist eine Parkscheibe notwendig, wird es noch etwas komplizierter. Diese ist auch von Motorrollerfahrern gut sichtbar anzubringen und natürlich auch einzustellen.
Die Lösung wäre hier eine gelochte Parkscheibe, welche mit einem kleinen Vorhängeschloss gesichert wird. Damit ist man natürlich nicht davor geschützt, das irgendein Witzbold die Parkscheibe verstellt. Für diesen Fall ist evtl. ein Foto mit dem Smartphone nützlich worauf zu sehen sein sollte, wo Sie geparkt haben und welche Uhrzeit auf der Parkscheibe eingestellt war.

Parken im Parkhaus
Gesetzlich ist es zulässig, das man seinen Motorroller im Parkhaus abstellt. Parkhausbetreiber dürfen allerdings ihre eigenen Regeln aufstellen, da ein Parkhaus ja nicht zur öffentlichen Straße gehört. Hat der Betreiber also ein Schild angebracht, wonach Motorrollern/Motorrädern das Parken hier nicht erlaubt ist, müssen Sie sich einen anderen Stellplatz suchen. (22.11.18)

....die Lösung !?

Die Parkscheibe - abschließbar - nach StVO aus Kunststoff für Krafträder und sonstige offene Kraftfahrzeuge (z.B. Cabriolets oder Trikes), so die offizielle Bezeichnung im Gebrauchsmusterverzeichnis des Deutschen Patent- und Markenamtes in München.

Ob im Auto (auch Cabriolets), am Motorrad, oder am Trike - in allen offenen und  geschlossenen Fahrzeugen ist diese Parkscheibe anwendbar. Die Saugnoppen dienen der gewohnten Anbringung an der Windschutzscheibe. Bei Verwendung am Motorrad können diese mühelos entfernt werden.

Durch die Herstellung aus Kunststoff ist diese Parkscheibe witterungsbeständig und nur durch  Gewaltanwendung verletzlich !

Motorradfahrer brauchen nun nicht mehr lange nach einer geeigneten Parkmöglichkeit für ihr geliebtes Zweirad zu suchen ! Diese Parkscheibe erlaubt problemloses Abstellen des Krades auf allen Parkplätzen, auf denen die Anbringung einer Parkscheibe gefordert wird !

Die Einstellung der Parkscheibe erfolgt in gewohnter Weise.

 Durch eine Bohrung in der Grundplatte der Parkscheibe und entsprechender Bohrung in der Stellscheibe fädelt man ein handelsübliches Schloss (max. Fotos/Text : Horst FehseBügelstärke 6 mm) und befestigt die P-Scheibe sicher an einer geeigneten Stelle des Fahrzeugs.

Die nebenstehende Abbildung zeigt die Befestigung der Parkscheibe an der Bremsscheibe des Motorrades. Hierdurch erzielt man eine zusätzliche Dieb- stahlsicherung !

Einzelbestellungen zum Preis von 3,49 Euro (20.11.2018) zuzüglich Versandkosten sind - per Vorauskasse - möglich >>>

.....eine Parkgeschichte

Nicht immer werden Motorrollerfahrer gegenüber den Autofahrern nur benachteiligt.
Es gibt Situationen im Straßenverkehrsrecht, da genießt der Moppedfahrer auch Privilegien.

Am 23.12. fällt dir glühend heiß ein, dass du noch ein Weihnachtsgeschenk für deine Mutter brauchst. Also ab mit dem Roller ins weihnachtliche Getümmel der Großstadt. Ein Rätselbuch soll es sein, deswegen fährst du direkt den Buchhandel in der Innenstadt an. Ein offizieller Parkplatz ist natürlich nicht mehr frei ist. Du stellst deinen Scooter daher auf dem Gehweg direkt vor dem Eingang zur Buchhandlung ab, verstaust den Helm in das Topcase, grüßt freundlich den patroullierenden Polizisten und verschwindest im Laden.

Wenige Minuten später kommst du zurück. Der freundliche Polizist steht neben deinen Roller, und fragt dich, ob du damit zufrieden  bist. Erst nachdem du ihm alles erklärt hast, kannst du weiterfahren.

Verwundert fragst du dich hier, ob denn hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Mit dem Roller auf den Gehweg fahren, dort parken und anschließend über den Gehweg wieder auf die Straße.
Warum ist der Polizist so freundlich geblieben und wieso gab es kein Knöllchen ?

Die Lösung :

Bei dem Erlaß eines Bußgeld- oder Verwarnungsgeldbescheides verfügt die Polizeibehörde über einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen umfasst unter anderem auch ein sogenannte Entschließungsermessen; der Polizist hat sich daher gefragt: "Soll ich nun einschreiten oder soll ich nicht?"

Im vorliegenden Fall bist du gut davongekommen. Aber auch in all den anderen Fällen, in denen Roller auf dem Gehweg abgestellt werden, werden  keine Knöllchen verteilt, jedenfalls nicht in den meisten deutschen Städten.

Jedoch: Auf der Suche nach einer entsprechenden Rechtsnorm oder auch nur nach einer Verwaltungsvorschrift, die das Ermessen der  Polizei entsprechend regelt, wird man nirgendwo fündig.

Dennoch : Solange das Zweirad keinen anderen über die Maßen behindert, wird von dem Erschließungsermessen meistens dergestalt Gebrauch gemacht,  daß das eigentliche Falschparken hingenommen wird nach dem Motto " Wenn auch noch die Motorroller- und Motorradfahrer die offiziellen Parkplätze der Innenstadt benutzen, ist das Chaos perfekt."

Es gab in der jüngeren Vergangenheit übrigends einmal eine Stadtverwaltung, die dem Übel des Falschparkens nicht hinnehmen wollte. Die Polizisten bekamen die Anweisung, auch die auf Gehweg parkenden Zweiradfahrer zu belangen. Der örtliche Motorradclub rief daraufhin alle Motorradfahrer auf, an einem Samstag in die Innenstadt zu kommen - um dort ordnungsgemäß zu parken. Es waren zwar nur ein paar hundert Zweiräder dem Ruf gefolgt, aber das reichte, um die Stadtoberen zur Rücknahme ihrer Anweisung zu veranlassen. Fortan wurde das "Falschparken" wieder hingenommen.

( Quelle : Mit freundlicher Genehmigung des Autors Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig; Berlin ...; bearbeitet von Motorroller-Info )

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