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Rechtliches

 

 


Parkplatz
2 Motorrollerfahrer  dürfen sich lt. StVO keinen Parkplatz teilen oder sich mit auf den Parkplatz eines Autos stellen.

Parken auf Geh- / Radweg und in Fußgängerzone
Immer wieder im Gespräch, das Parken auf dem Gehweg/ Radweg. Trotz allem ist es aber nach § 12 (4) StVO tatsächlich verboten, wird aber  größtenteils geduldet, da in den seltensten Fällen eine Behinderung stattfindet. Darauf kann sich jedoch niemand berufen, wenn er einen Bon erhalten hat.

Für das Parken an sich sind 30,-DM zu  zahlen, was sich aber auf 50,-DM erhöht, wenn eine Behinderung vorliegt. Aber der ganze Spaß kann auch noch teurer werden, wenn es sich um eine Fußgängerzone handelt. Hier gibt es in dem Sinne ja keinen besonderen Gehweg. Allein das Parken  wird mit 60,-DM verfolgt. 75,-DM kostet es, wenn eine Behinderung vorliegt oder wenn die Parkdauer 3 Stunden übersteigt.

Parken mit Saisonkennzeichen
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene und versicherte Fahrzeuge parken, nicht aber Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraumes. Zuwiderhandlungen drohen ein Bußgeld von 80 Mark und drei Punkten. Unabhängig davon kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählt übrigens nicht nur die Straße. Auch die allen zugänglichen Parkplätze einer Wohnanlage oder ein öffentliches Parkhaus scheiden als Abstellplatz aus. Bei gemieteten oder  gekauften Park- oder Stellplätzen ist mitunter vertraglich vereinbart, dass nur zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Die Kostenersparnis für die jährliche An- und Abmeldung wird schnell aufgezehrt, wenn für die zulassungsfreie Zeit ein teurer Stellplatz angemietet werden muss.

....die Lösung !?

Die Parkscheibe -abschließbar- nach StVO aus Kunststoff für Krafträder und sonstige offene Kraftfahrzeuge (z.B. Cabriolets oder Trikes), so die offizielle Bezeichnung im Gebrauchsmusterverzeichnis des Deutschen Patent- und Markenamtes in München.

Ob im Auto (auch Cabriolets), am Motorrad, oder am Trike - in allen offenen und  geschlossenen Fahrzeugen ist diese Parkscheibe anwendbar. Die Saugnoppen dienen der gewohnten Anbringung an der Windschutzscheibe. Bei Verwendung am Motorrad können diese mühelos entfernt werden.

Durch die Herstellung aus Kunststoff ist diese Parkscheibe witterungsbeständig und nur durch  Gewaltanwendung verletzlich !

Motorradfahrer brauchen nun nicht mehr lange nach einer geeigneten Parkmöglichkeit für ihr geliebtes Zweirad zu suchen ! Diese Parkscheibe  erlaubt problemloses Abstellen des Krades auf allen Parkplätzen, auf denen die Anbringung einer Parkscheibe gefordert wird !

Die Einstellung der Parkscheibe erfolgt in gewohnter Weise.

 Durch eine Bohrung in der Grundplatte der Parkscheibe und entsprechender Bohrung in der Stellscheibe fädelt man ein handelsübliches Schloss (max. Fotos/Text : Horst FehseBügel- stärke 6mm) und befestigt die P-Scheibe sicher an einer geeigneten Stelle  des Fahrzeugs.

Die nebenstehende Abbildung zeigt die Befestigung der Parkscheibe an der Bremsscheibe des Motorrades. Hierdurch erzielt man eine zusätzliche Dieb- stahlsicherung !

 Einzelbestellungen zum Preis von 2,98 EURO zuzüglich Versandkosten -per Vorauskasse- möglich: eMail!

.....eine Parkgeschichte

Nicht immer werden Motorrollerfahrer gegenüber den Autofahrern nur benachteiligt.
Es gibt Situationen im Straßenverkehrsrecht, da genießt der Moppedfahrer auch Privilegien.

Am 23.12. fällt dir glühendheiß ein, daß du  noch ein Weihnachtsgeschenk für deine Mutter brauchst. Also ab mit dem Roller ins weihnachtliche Getümmel der Großstadt. Ein Rätselbuch soll es sein, deswegen fährst du direkt den Buchhandel in der Innenstadt an. Ein offizieller Parkplatz ist natürlich nicht mehr frei ist. Du stellst deinen Scooter daher auf dem Gehweg direkt vor dem Eingang zur Buchhandlung ab, verstaust den Helm in das Topcase, grüßt freundlich den patroullierenden Polizisten und verschwindest im Laden.

Wenige Minuten später kommst du zurück. Der freundliche Polizist steht neben deinen Roller, und fragt dich, ob du damit zufrieden  bist. Erst nachdem du ihm alles erklärt hast, kannst du weiterfahren.

Verwundert fragst du dich hier, ob denn hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Mit dem Roller auf den Gehweg fahren, dort parken und anschließend über den Gehweg wieder auf die Straße.
Warum ist der Polizist so freundlich geblieben und wieso gab es kein Knöllchen ?

Die Lösung :

Bei dem Erlaß eines Bußgeld- oder  Verwarnungsgeldbescheides verfügt die Polizeibehörde über einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen umfaßt unter anderem auch ein sogenannte Entschließungsermessen; der Polizist hat sich daher gefragt: "Soll ich nun einschreiten oder soll ich nicht?"

Im vorliegenden Fall bist du gut davongekommen. Aber auch in all den anderen Fällen, in denen Roller auf dem Gehweg abgestellt werden, werden  keine Knöllchen verteilt, jedenfalls nicht in den meisten deutschen Städten.

Jedoch: Auf der Suche nach einer entsprechenden Rechtsnorm oder auch nur nach einer Verwaltungsvorschrift, die das Ermessen der  Polizei entsprechend regelt, wird man nirgendwo fündig.

Dennoch : Solange das Zweirad keinen anderen über die Maßen behindert, wird von dem Erschließungsermessen meistens dergestalt Gebrauch gemacht,  daß das eigentliche Falschparken hingenommen wird nach dem Motto " Wenn auch noch die Motorroller- und Motorradfahrer die offiziellen Parkplätze der Innenstadt benutzen, ist das Chaos perfekt."

 Es gab in der jüngeren Vergangenheit übrigends einmal eine Stadtverwaltung, die dem Übel des Falschparkens nicht hinnehmen wollte. Die Polizisten bekamen die Anweisung, auch die auf Gehweg parkenden  Zweiradfahrer zu belangen. Der örtliche Motorradclub rief daraufhin alle Motorradfahrer auf, an einem Samstag in die Innenstadt zu kommen - um dort ordnungsgemäß zu parken. Es waren zwar nur ein paar hundert  Zweiräder dem Ruf gefolgt, aber das reichte, um die Stadtoberen zur Rücknahme ihrer Anweisung zu veranlassen. Fortan wurde das "Falschparken" wieder hingenommen.

Nun gibt es in diesem  Zusammenhang nur noch die Frage zu klären, wie es denn mit Parkscheiben, Parkuhren und Parkraumbewirtschaftung aussieht. An einem Motorroller läßt sich ja schlecht eine Parkscheibe oder ein Parkticket - diebstahlsicher - befestigen.

( Quelle : Mit freundlicher Genehmigung des Autors Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig; Berlin ...; bearbeitet von Motorroller-Info )

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