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Sehr geehrter Herr Zelinski, der Minister hat, wie Sie richtig vermuten, Ihr Schreiben nicht gelesen. Aber Herrn Minister ist diese Thematik bestens bekannt. Da uns mehrere Anfragen zu diesem Thema erreichen, hat er mich gebeten , Schreiben zu diesem Schwerpunkt zu beantworten. Ich hoffe, Sie sind mit dieser Vorgehensweise zufrieden.
Dass Inhaber einer vor dem 1. April 1980 erteilten Pkw-Fahrerlaubnis Leichtkrafträder führen dürfen, beruht auf einer Besitzstandsregelung, wie sie üblicherweise bei Veränderung der Fahrerlaubnisklassen getroffen wurde und wie sie auch mit der Einführung der Leichtkrafträder bis 80 cm³ und 80km/h im Jahre 1980 verbunden war. Die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern war bis zum 31. März 1980 in den Fahrerlaubnisklassen 2, 3 oder 4 eingeschlossen. Durch Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979 wurden Leichtkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 1 und aufgrund der aus Verkehrssicherheitsgründen vorgenommenen weiteren Differenzierung der Motorradfahrerlaubnis schließlich der Klasse 1b zugeordnet. Mit der Änderung der Begriffsdefinition für Leichtkrafträder (max. 125 cm³, max. 11 kW) durch Verordnung vom 14. 02. 1996 wurde die Klasse bereits an die jetzige EG-Klasse A1 angepasst. Die Zweite EG-Führerscheinrichtlinie sieht für die Klasse A1 für Leichtkrafträder eine eigenständige theoretische und praktische Prüfung vor und erlaubt lediglich den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet auch das Führen solcher Krafträder mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B zuzulassen. Im internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gilt die Berechtigung nicht. Damit wird indirekt auch in der Führerscheinrichtlinie für eine eigenständige Ausbildung und Prüfung votiert. Lediglich fünf Mitgliedstaaten (Italien, Belgien, Spanien, Frankreich und Österreich) lassen das Führen von Leichtkrafträdern mit einem Pkw-Führerschein zu. Die gegenwärtige Regelung der Bundesrepublik Deutschland, eine eigene zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung für Leichtkrafträder durchzuführen, trägt der Unterschiedlichkeit von Pkw und Krafträdern Rechnung. Eine Änderung, nach der mit Klasse B generell auch Kraftfahrzeugeder Klasse A1 geführt werden dürfen, ist derzeit nicht beabsichtigt.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Renatus Bürgerservice des BMVBW buergerinfo@bmvbw.bund.de Tel.: 01888-300-3060 Fax: 01888-300-1942>>> BMV Kontaktformular <buergerinfo@bmvbw.bund.de> 01.05.2002 17.56>>> Uhr >>>Nachricht aus dem BMVBW Kontaktformular
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Sehr geehrter Herr Bodewig, ich weiß dass Sie sowieso keine E-Mail lesen werden, aber trotzdem ich habe ein paar Fragen an Sie.
1) Ich habe in der Roller-Special gelesen, dass man eventuell ab 2004 - Monat noch unbekannt - mit dem Autoführerschein ab 22 Jahre auch einen 125cm fahren kann. In Frankreich ist es schon durchgeführt worden. Wissen Sie davon was genaues ?
2) Woher kommt diese 45 km/h Regelung für 50er Roller, so dass wir jetzt (fahre auch gerne in Stadt anstatt Auto) im Alltag den Straßenverkehr gefährden; passives Mitschwimmen im Verkehr ist nicht mehr möglich. Das muss meiner Meinung nach so schnell wie möglich abgeschafft werden. Ich bedanke mich im voraus für ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüssen Marc Z.
Quelle: de.rec.motorrollervom 03.05.2002
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