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Der Motorradführerschein
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1. Allgemeine Infos
- Krafträder werden in die Klassen AM, A1, A2 und A eingeteilt.
- Wer die Fahrerlaubnis einer leistungsschwächeren Klasse besitzt, erhält erleichterten Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse: Wer zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 gesammelt hat, muss für den Zugang zur Klasse A2 nach theoretischer und praktischer Ausbildung nur noch eine praktische, jedoch keine theoretische Prüfung mehr ablegen. Dies betrifft auch den Inhaber einer alten Klasse 1b.
- Wer von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigt, benötigt nach Ablauf von zwei Jahren eine theoretische und praktische Ausbildung mit praktischer Prüfung. Eine automatische Erweiterung der Fahrberechtigung nach 2 Jahren erfolgt nicht mehr.
- Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A beträgt 24 statt 25 Jahre.
2. Fahrerlaubnisklassen
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es - u.a. - folgende Fahrerlaubnisklassen:
- Klasse AM
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und a) einem Hubraum bis max. 50 ccm bei Verbrennungsmotoren b) einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
Erläuterung: Durch die neue Klasse AM werden die früheren Klassen M und S zusammengeführt. Auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit den vorgenannten technischen Werten dürfen gefahren werden. Das Leergewicht darf hierbei nicht über 350 kg (ohne Batterien von Elektrofahrzeugen) liegen.
- Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
Erläuterung: Es muss ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstmals zugelassen wurden, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden, ohne das neue Merkmal zu beachten..
- Klasse A2
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Erläuterung: Diese leistungsbeschränkte Motorradklasse für alle, die im Alter von 18 - 23 Jahren ihren Führerschein machen, ist eine eigenständige Fahrberechtigung. Sie erweitert sich nach 2 Jahren nicht automatisch auf die unbeschränkte Klasse A. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen dafür nach Ablauf von 2 Jahren - neben einer erneuten Fahrschulausbildung - eine weitere praktische Prüfung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg nicht vorgesehen ! Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 (erworben vor dem 19.1.2013).
- Klasse A
Krafträder Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahren) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder einer nach der Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW.
Für das Fahren von Trikes ist eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A1 (je nach Modell) erforderlich. Führerscheininhaber der Klasse B (Pkw), ausgestellt vor dem 19.01.2013, dürfen damit weiterhin Trikes fahren
Gültigkeit: Der Führerschein Klasse A ist unbefristet und beinhaltet die Klassen A2, A1 und AM.
Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge)
Voraussetzung: Führerschein der Klasse A2, wenn du unter 24 Jahre alt bist.
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Erweiterung der Klasse B - Schlüsselzahl 196
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Mit Änderung der Führerscheinverordnung kann seit dem 01.01.2020 unter bestimmten Voraussetzungen jeder Roller mit 125cm³ (bis 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) fahren.
Die Voraussetzungen sind:
- Mindestalter 25 Jahre
- Mindestens 5 Jahre (ununterbrochen) Führerschein der Klasse B
Teilnahmebestätigung über eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit 13,5 Zeitstunden
Nach Abschluss der Ausbildung kann mit der Teilnahmebescheinigung die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in Klasse B bei der jeweils zuständigen Führerscheinstelle erfolgen.
Hinweis: Mit Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Es handelt sich lediglich um eine Erweiterung der Klasse B; diese ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültig!
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Besitzstandsregelungen
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Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. So berechtigt eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 auch zum Führen von Leichtkrafträdern, sofern sie vor dem 01.04.1980 erteilt wurde. Beim Umtausch des Führerscheins wird in diesen Fällen die neue Klasse A1 eingetragen. Erweiterungen gelten auch für Altinhaber.
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Klartext
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Wer alle A-Klassen nacheinander durchläuft, also beispielsweise mit 16 einsteigt um mit 20 Jahren die offene Klasse A fahren zu können, muss drei Fahrausbildungen der Klasse A in vier Jahren absolvieren!
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Mindestalter
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Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrberechtigung beträgt:
- 15 Jahre für Mofa-Prüfbescheinigung
- 15 Jahre für die Klasse AM (vor Mai 2021: 16 Jahre)
- 16 Jahre für die Klasse A1
- 18 Jahre für die Klasse A2
- 20 Jahre für Klasse A bei Vorbesitz von A2
- 21 Jahre für Trikes der Klasse A
- 24 Jahre für Klasse A
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Dreiradroller
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Bei Führerscheinerwerb nach dem 19.01.2013 dürfen mit dem PKW-Führerschein keine Dreiradroller über 45 km/h mehr gefahren werden. Für Dreiradroller bis 15 kW ist dann der A1 oder A2 erforderlich. Stärkere Dreiradroller erfordern den Führerschein der Klasse A. Wichtig: wurde der PKW-Führerschein bis zum 18.01.2013 gemacht, können auch weiterhin Dreiradroller im Straßenverkehr bewegt werden.
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Befristung des Führerscheins
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Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine müssen nach 15 Jahren umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt aus Gründen der Fälschungssicherheit und ist mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung oder Prüfung verbunden. Bisher unbefristet ausgestellte Führerscheine müssen bis 2033 umgetauscht werden.
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Prüfbescheinigung
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Für die folgenden Zweiräder wird kein Führerschein, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
- einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h ( z.B. Mofas; auch mit besonderen Sitzen für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren)
- Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse AM, die auf Grund ihrer Bauart die Gewähr dafür bieten, dass die Höchstgeschwindigkeit (auf ebenen Straße) auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
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Der Turboführerschein: wie Sie schnell und effektiv den Führerschein erlangen können
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Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, schnellstmöglich ihren Führerschein zu erwerben. Doch wie funktioniert das eigentlich? In diesem Beitrag möchte ich Ihnen meine Tipps mit auf den Weg geben, um in kurzer Zeit erfolgreich die Fahrprüfung zu bestehen. Dabei werde ich Ihnen unter anderem erklären, welche Möglichkeiten es gibt, um sich optimal auf die Prüfung vorzubereiten. Lassen Sie uns gemeinsam diesen spannenden Weg zum Führerschein gehen! >>>
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Informationen zum Thema
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Welche Klassen gibt es? Ab welchem Alter kann welcher Führerschein gemacht werden? Was kostet ein Motorradführerschein? Und wie sieht die Fahrschulausbildung aus? MOTORRAD beantwortet alle wichtigen Fragen zum Motorradführerschein >>>
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Auslandsführerschein - was darf ich im Ausland fahren ?
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Dürfen z.B. französische Rollerfahrer - die keinen Nummern- oder Versicherungsschild haben - in Deutschland fahren ?
Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Damit richtet sich auch das Mindestalter nach dem Führerscheinrecht des Ausstellerlandes (z. B. englische Führerscheine für Pkw ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar. Das gilt für EU/EWR. Anders ausgedrückt : Was du in deinem Heimatland darfst, darfst du auch hier. Und umgekehrt. Wenn du z.B. in den Niederlanden für deinen 125 cm³ Scooter eine besondere Fahrerlaubnis brauchst, brauchst du sie auch in Deutschland.
Ausländische Führerscheine in der Bundesrepublik Deutschland : Interessante Infos hierzu findest du auf der Seite “Fahrtipps”... |
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