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Welcher Führerschein für welches Fahrzeug ?
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Für den benötigten Führerschein ist der Hubraum (ccm) sowie teilweise die Endgeschwindigkeit (km/h) und die Leistung (KW/PS) maßgebend. Diese Angaben können der ABE sowie dem Kfz-Schein entnommen werden. Oft weist auch die Rollerbezeichnung ( z.b. Runner 125 ) auf die Größe des Hubraums hin. Informationen hierzu können auch beim Händler erfragt werden.
Führerscheinbesitzer der Klassen 2, 3 oder 4 welche ihren Führerschein vor dem 1. April 1980 gemacht haben, dürfen einen Motorroller oder Motorrad bis maximal 125 ccm Hubraum fahren. Die Motorleistung darf 11 kW, das entspricht 15 PS, nicht übersteigen. Für Besitzer eines Führerscheins der Klasse 1b, früher beschränkt auf 80 ccm Hubraum und maximal 80 km/h, gilt ebenfalls die neue Regelung. Daran hat sich auch mit dem neuen EU-Führerschein nichts wesentliches geändert. Die Klassen haben nur neue Namen.
Die Angleichung des europäischen Führerscheinrechts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich gilt der EU-Führerschein in allen Ländern der EU. Es sind jedoch Zusatzregelungen wie z.B. die umstrittene deutsche 125er-Regelung möglich :
- In Deutschland dürfen 16 - 18 jährige nur 125er bewegen, welche max. 80 km/h laufen.
- Auch Österreich hat noch eine Sonderregelung. 16-jährige Scooteristen mit gedrosselten 125er Motorrollern dürfen auf österreichischen Straßen nicht fahren, weil dort für den Erwerb des Führerscheins A1 ein Mindestalter von 18 Jahren gefordert wird. Um dort einen 125er fahren zu können, genügen in Österreich nach 5 Jahren PKW-Führerschein jedoch 6 Fahrstunden auf einem Motorrad, egal wann der Führerschein erworben wurde.
- In Frankreich dürfen dagegen 125er bereits nach 2 Jahren PKW-Führerschein gefahren werden - natürlich ohne Tempobeschränkung. Der 50er gibt es für ca. 70 Euro und 3 Fahrstunden. Die Theorie wird in der Schule gelernt.
- Am Liberalsten sind jedoch die Italiener. Dort geht die 125er Lizenz in den PKW-Führerschein auf. Mit bestandenem Führerschein der PKW-Klasse B können dort alle 125er gefahren werden. Ab 14 darf sich dort sogar ohne Führerschein jeder auf einen 50er setzen ( Stand 01.07.2003 ).
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Interaktives Fahrtraining - Grundfahraufgaben für die Prüfung
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Wie erreiche ich einen möglichst kurzen Bremsweg? Wo genau ist der tote Winkel? Wieviel Abstand muss ich zum Vordermann halten? Die Filmsequenzen des interaktiven Fahrtrainings von “Scooter-Point” geben dir zu diesen und noch mehr Fragen klare Antworten.
Die Zeiten sind vorbei, als es zum Bestehen der Motorradprüfung schon ausreichte, wenn man hinter dem Fahrschulfahrzeug zum TÜV-Platz fuhr und dort ein paar Achten drehte. Eine Motorrad-Fahrprüfung der Klasse A (beschränkt oder unbeschränkt) dauert heutzutage sechzig Minuten und beinhaltet bis zu fünf Grundfahraufgaben (acht verschiedene gibt es). “Fahrtipps” stellen Ihnen hier alle Übungen als Videoclips vor... |
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Auslandsführerschein - was darf ich im Ausland fahren ?
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Dürfen z.B. französische Rollerfahrer - die keinen Nummern- oder Versicherungsschild haben - in Deutschland fahren ?
Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Damit richtet sich auch das Mindestalter nach dem Führerscheinrecht des Ausstellerlandes (z. B. englische Führerscheine für Pkw ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar. Das gilt für EU/EWR. Anders ausgedrückt : Was du in deinem Heimatland darfst, darfst du auch hier. Und umgekehrt. Wenn du z.B. in den Niederlanden für deinen 125 cm³ Scooter eine besondere Fahrerlaubnis brauchst, brauchst du sie auch in Deutschland.
Ausländische Führerscheine in der Bundesrepublik Deutschland : Interessante Infos hierzu findest du auf der Seite “Fahrtipps”... |
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Die Neuregelungen beim Motorradführerschein
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Mit der Neuregelung wurden die bisherigen Motorradberechtigungen 1, 1a, 1b und 4 von den Fahrerlaubnisklassen A, A1 und M abgelöst. Dabei gehen die Klassen 1 und 1a in der neuen Klasse A auf. 1b entspricht in vollem Umfang der Klasse A1, Klasse M löst die Klasse 4 ab.
- Stufenführerschein
Das bisherige Konzept des Stufenführerscheins bleibt erhalten.
Die Klasse A (beschränkt) berechtigt – wie bisher die Klasse 1a – bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Nach diesen zwei Jahren ist der Inhaber der Klasse A automatisch berechtigt, Motorräder ohne Leistungsbeschränkung zu lenken. Nur der Inhaber eines alten 1a-Führerscheines muß zur Erweiterung der Motorradberechtigung umschreiben lassen.
- Direkteinstieg
Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann sofort die Klasse A (unbeschränkt) erwerben. Voraussetzung ist dabei, daß sowohl Ausbildung als auch Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolviert werden. Dieser Personenkreis hat damit ein Wahlrecht zwischen dem stufenweisen und dem direkten Einstieg in die unbeschränkte Klasse A. Erwirbt jemand zunächst die leistungsbeschränkte Klasse A, will dann aber die zwei Jahre abkürzen, erhält er nur dann die Klasse A unbeschränkt, wenn er das Mindestalter erfüllt und die Ausbildung und Prüfung für die unbeschränkte Klasse absolviert hat.
- Leichtkraftrad
Zum Führen von Leichtkrafträdern – also Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW – ist der Erwerb der neuen Fahrerlaubnisklasse A1 erforderlich. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen lediglich von denjenigen Inhabern der Fahrerlaubnisklasse A1 geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Kleinkraftrad
Zum Führen von Kleinkrafträdern ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse M erforderlich. Sie berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Im Vergleich zur bisherigen Klasse 4 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf zukünftig 45 km/h abgesenkt. Allerdings gelten auch Kleinkrafträder alten Rechts als Fahrzeuge der Klasse M, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.( Quelle : ADAC, 01.04.2002 )
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Gegenüberstellung Alt : Neu
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Fahrerlaubnisklassen alt
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Fahrerlaubnisklassen neu
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1
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Leistungsunbeschränkte Krafträder
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A
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Leistungsunbeschränkte Krafträder
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1a
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Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
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A
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Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg. "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich.
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1b
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Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
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A1
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Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
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4
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h.
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M
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Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h.
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Führerscheinklassen
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Motorroller ( ccm )
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Höchstgeschwindig keit (km/h )
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Mindest- alter
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bis ( KW/PS )
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Prüfung
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erforderliche Führerscheinklasse
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50 ccm
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25 km/h
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15
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Theorie
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Mofa - Prüfbescheinigung ( 15 Jahre ); Alle Führerscheine.
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50 ccm
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45 (50) km/h
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16
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Theorie / Praxis
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M / ( 16 Jahre ); alle Führerscheine
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80 ccm
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unbeschränkt
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16
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11 KW 15 PS
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Theorie / Praxis
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A; A 1 / Für 16 - 17-Jährige maximal 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
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100 ccm
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unbeschränkt
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16
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11 KW 15 PS
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Theorie / Praxis
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A; A 1 / Für 16 - 17-Jährige maximal 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
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125 ccm
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unbeschränkt
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16
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11 KW 15 PS
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Theorie / Praxis
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A, A 1 / 1, 1a, 1b, Für 16 - 17-Jährige maximal 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
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über 125 ccm
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unbeschränkt
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18
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Theorie / Praxis
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A (18 Jahre) ( alt 1a, 1 ), 25kW, Motorrad muss mindestens 156 kg wiegen (6,25 kg pro kW)
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Motorrad unbegrenzt
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unbeschränkt
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20
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keine weitere
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mindestens 2 Jahre Fahrpraxis mit einem 25 kW Motorrad - Aufstieg automatisch
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Motorrad unbegrenzt, Direkteinstieg
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unbeschränkt
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25
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Prüfung auf einem Motorrad mit mind. 44 kW
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gilt für Deutschland
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Weitere ausführliche Info`s zum Führerschein, Verkehrsrecht, Bußgeldfragen und mehr findest du hier. Reinschauen lohnt sich !!
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Die 45er - Regelung
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Die Politiker haben mit den neuen Führerschein-Klassen nun leider auch erreicht das 50cm³-Roller in Zukunft nur noch 45 km/h schnell (langsam) fahren dürfen. Die neue Klasse M ( frührer 4) erlaubt nämlich ab dem 01.01.2002 für neu in den Verkehr gebrachte Roller nur noch eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h ! Das hierbei die Sicherheit Rollerfahrer auf der Strecke bleibt ist wohl klar. Anstatt die Geschwindigkeit von 50 auf 60 km/h zu erhöhen, um das Mitschwimmen im Stadtverkehr zu ermöglichen, haben unsere Technokraten die Schraube in die andere Richtung gedreht. Die Folge : Mit 45 km/h werden diese Roller - aus Sicht der Auto- und LKW-Fahrer - zu rollenden Verkehrshindernissen. Die 'Kleinen' werden somit noch mehr als bisher unter zu geringem Überholabstand, abdrängeln, schneiden, ausbremsen, und Vorfahrtmissachtung leiden.
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Hinweis : Vor 2002 in den Verkehr gebrachte Roller dürfen natürlich auch nach dem 31.12.2001 mit 50 km/h gefahren werden !
Beispiel : Du hast den FS der Klasse M, nach den Fahrzeugpapieren hat dein Traumroller aber 50 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das ist kein Problem. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist hierzu unter” § 76 Übergangsrecht' geregelt ( Auszug ) :
... 8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, .....
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