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Seit 1976 gilt sie, die Helmpflicht für Motorradfahrer in Deutschland. Seitdem hat sich in der Entwicklung der verschiedenen Helmtypen einiges getan. Mit Blick auf grundlegende Anforderungen müssen Helme gemäß ECE-Regelung bestimmte Kriterien erfüllen und sich letztendlich einer Prüfung unterziehen, um unter Beweis zu stellen, dass sie für den Straßenverkehr geeignet sind.

Die Information über die bestandene Prüfung liefert der Aufnäher am Kinnriemen oder im Futter (siehe Muster-Darstellung mit Erklärungen im Bild). Seit 2002 ist die fünfte Version der ECE-Regelung (ECE-R 22.05) gültig. ECE steht übrigens für „Economic Commission for Europe“. Diese Kommission definiert in der Regelung Nummer 22 die „einheitlichen Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern.
(Text/Bild mit freundlicher Genehmigung des IFZ)

 

 

... und sonst noch

 

 

Die Norm gilt ausschließlich für die Hersteller von Motorradhelmen, nicht jedoch für den Fahrer oder Beifahrer. Hier gilt nur der § 21a StVO, wonach die Pflicht zum Tragen eines “ amtlich geprüften Helmes “  besteht. Nach einer hierzu ergangenen Übergangsregelung ( seit 1990 ! ) müssen Motorrad- und Rollerfahrer jedoch lediglich einen “ geeigneten Helm “ tragen, was immer das auch sein soll.

Hierzu gehören sicherlich keine Feuerwehrhelme, Pickelhauben, Baustellenhelme am Gummiband, verchromte Stahlhelme ohne  Innenfutter, Papphüte aus der Faschingszeit und ähnliches Diese Kopfbedeckungen gelten als ''offensichtlich untauglich'' und werden wie Fahren ohne Helm behandelt, inklusive fetter Eigenbeteiligung bei  Unfällen. Das ECE - Prüfzeichen ist jedoch nicht zwingend.

 

 

 

 

 

 

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